( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 03.03.2005, Aktenzeichen: IX ZR 441/00 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 441/00

Urteil vom 03.03.2005


Leitsatz:a) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlosigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat.

b) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon deshalb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat.

c) Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollendung seines Rechtserwerbs.
Rechtsgebiete:KO, InsO
Vorschriften:KO § 32 Nr. 1, InsO § 134 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Dresden vom 26.10.2000
LG Dresden vom 26.01.2000

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 03.03.2005, Aktenzeichen: IX ZR 441/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-03-03-2005-az-ix-zr-44100

"BGH - 03.03.2005, IX ZR 441/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN