JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 03.03.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 76/03
| Leitsatz: | Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (hier: Solaranlage) zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 651 Abs. 1 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Görlitz vom 21.02.2003 AG Zittau |
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