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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 03.02.2000, Aktenzeichen: III ZR 296/98 



BGH – Aktenzeichen: III ZR 296/98

Urteil vom 03.02.2000


Leitsatz:WHG §§ 7, 19 Abs. 2; BGB §§ 249 Ba, 839 D

a) Die nach § 7 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis begründet eine Legalisierungswirkung für die gestattete Gewässerbenutzung. Ohne Widerruf der Erlaubnis kann eine solche Nutzung - soweit sie sich im Rahmen der Erlaubnis hält - nicht auf der Grundlage der (wasser-)polizeilichen Generalklausel untersagt werden. Das gilt auch dann, wenn die Gewässerbenutzung nun im Widerspruch zu einer nachträglich ergangenen Wasserschutzgebietsverordnung steht.

b) Gegenüber einem Amtshaftungsanspruch aufgrund rechtswidriger Untersagung einer erlaubten Gewässerbenutzung ist der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens wegen eines sonst gebotenen Widerrufs der wasserrechtlichen Erlaubnis jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein solcher Widerruf der erkennbaren damaligen Absicht der Verwaltungsbehörde widersprochen hätte.

BGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 -
OLG Koblenz
LG Koblenz
Rechtsgebiete:WHG, BGB
Vorschriften:WHG § 7, WHG § 19 Abs. 2, BGB § 249 Ba, BGB § 839 D,

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