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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 03.02.1998, Aktenzeichen: XI ZR 33/97 



BGH – Aktenzeichen: XI ZR 33/97

Urteil vom 03.02.1998


Leitsatz:BörsG §§ 55, 57

a) Belastungsbuchungen und Verrechnungen aufgrund einer antizipierten Vereinbarung beim Kontokorrentkonto sowie ein Saldoanerkenntnis durch Schweigen auf einen Rechnungsabschluß stellen keine Leistungen i.S. von § 55 BörsG dar.

b) Die Auflösung eines debitorischen Girokontos führt zur endgültigen Erfüllung unklagbarer Verbindlichkeiten nur dann, wenn der Kunde den Debetsaldo vorbehaltlos ausgleicht oder eine ausdrückliche Verrechnungsvereinbarung in dem Bewußtsein abschließt, dadurch eigene Vermögenspositionen zur Tilgung von Verbindlichkeiten aus bestimmten Börsentermingeschäften aufzugeben.

c) Unter Bewirkung der vereinbarten Leistung i.S. von § 57 BörsG ist auch bei Geschäften mit selbständigen Optionsscheinen nur die effektive Lieferung des underlying oder die Gegenleistung in Geld zu verstehen.

BGH, Urteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97 -
OLG Köln
LG Köln
Rechtsgebiete:BörsG
Vorschriften:BörsG § 55, BörsG § 57,

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