JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 02.12.2004, Aktenzeichen: I ZR 92/02
| Leitsatz: | a) Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen. b) Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, daß jemand Wörter, die - wie das Wort "katholisch" - dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Dies gilt auch dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger geschlossen wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 12, |
| Verfahrensgang: | OLG München vom 21.03.2002 LG Kempten vom 22.12.1999 |
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