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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 02.12.2002, Aktenzeichen: II ZR 1/02 



BGH – Aktenzeichen: II ZR 1/02

Urteil vom 02.12.2002


Leitsatz:a) Verbandsstrafen einer Genossenschaft, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen, sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen. Das gilt selbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht.

b) Im Rahmen der dem Verband obliegenden Ermittlung der Grundlagen für eine zu verhängende Verbandsstrafe ist das betroffene Mitglied als "Beschuldigter" nicht zur Mitwirkung, insbesondere nicht zur Auskunft i.S. von § 242 BGB, verpflichtet.

c) Eine Verbandsstrafe, die nicht mit dem Verstoß automatisch verwirkt ist, sondern der Festsetzung bedarf, kann nach Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluß oder Tod nicht mehr verhängt werden.
Rechtsgebiete:GenG, BGB
Vorschriften:GenG § 7, GenG § 18, BGB § 25,
Verfahrensgang:OLG Schleswig-Holstein vom 29.11.2001
LG Flensburg vom 11.01.2000

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