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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 02.10.2002, Aktenzeichen: VIII ZR 163/01 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 163/01

Urteil vom 02.10.2002


Leitsatz:Hat sich bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel zwischen den Beteiligten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Übung entwickelt, daß der Käufer die Ware sofort übernimmt, der Verkäufer jedoch erst anschließend seine Rechnung stellt und der Käufer diese Rechnung vom Ort seiner Niederlassung aus bargeldlos begleicht, so ist mangels einer entgegenstehenden Parteivereinbarung oder eines abweichenden Handelsbrauchs Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld der Ort der Niederlassung des Käufers. Dies gilt, soweit das Internationale Privatrecht auf deutsches materielles Recht verweist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr.
Rechtsgebiete:BGB, EGBGB
Vorschriften:BGB § 269 Abs. 1, BGB § 269 Abs. 2, BGB § 270 Abs. 4, EGBGB Art. 28 Abs. 2,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf vom 13.06.2001
LG Kleve

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