JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 02.07.2007, Aktenzeichen: II ZR 111/05
| Leitsatz: | Der nicht rechtsfähige Verein ist aktiv parteifähig. a) Einer rechtlich unselbständigen Untergliederung eines eingetragenen Vereins fehlt das Feststellungsinteresse, von dessen Mitgliedern gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Die Beschlussanfechtung setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das klagende Mitglied dem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit angehört. b) Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 50, BGB § 32, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 36 O 285/03 vom 16.01.2004 KG Berlin 26 U 32/04 vom 02.03.2005 |
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