JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 02.07.2004, Aktenzeichen: V ZR 33/04
| Leitsatz: | a) Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. b) Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum). c) Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum. d) Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 254 Da, BGB § 823 Abs. 1 Ac, BGB § 823 Abs. 1 Dc, BGB § 823 Abs. 1 Ef, BGB § 923, |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf vom 16.01.2004 LG Krefeld vom 03.06.2003 |
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