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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 02.06.2008, Aktenzeichen: II ZR 289/07 



BGH – Aktenzeichen: II ZR 289/07

Urteil vom 02.06.2008


Leitsatz:a) Die bereits im Aufnahmeantrag begründete Verpflichtung eines Vereinsmitglieds, dem Verein (hier: einem Golfclub) neben der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags ein zinsloses Darlehen zur Steigerung der Attraktivität des Vereins (hier: Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Bahnen) zu den im Antrag genannten Konditionen zu gewähren, stellt eine korporationsrechtliche Pflicht nach Art einer "gespaltenen Beitragspflicht" dar. An dem Charakter dieser Pflicht ändert sich nichts dadurch, dass das Mitglied und der Verein nach dem Beitritt über die Darlehensgewährung einen Vertrag schließen.

b) Die Verpflichtung zur Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines solchen Darlehens bedarf dem Grunde und in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach der Zulassung in der Satzung.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 38, BGB § 58, BGB § 488 Abs. 1,
Verfahrensgang:AG Erkelenz, 6 C 387/05 vom 11.07.2006
LG Mönchengladbach, 2 S 104/06 vom 05.04.2007

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