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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 02.05.2002, Aktenzeichen: I ZR 300/99 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 300/99

Urteil vom 02.05.2002


Leitsatz:a) Für die Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten ist nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzip deutsches Recht maßgeblich.

b) An dem Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebs für die Übertragung des Unternehmenskennzeichens ist auch unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich festzuhalten.

c) Zu den Voraussetzungen einer nur zeitweisen Stillegung des Geschäftsbetriebs, der den Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht entfallen läßt.
Rechtsgebiete:MarkenG, UWG
Vorschriften:MarkenG § 5 Abs. 2, UWG § 16 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Stuttgart vom 29.10.1999
LG Stuttgart

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