JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 02.03.2006, Aktenzeichen: IX ZR 15/05
| Leitsatz: | a) Für die Erbringung der Dienstleistung und der Gegenleistung ist einheitlicher Erfüllungsort der Ort der vertragscharakteristischen Leistung. b) Ist eine Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist als einziger Erfüllungsort der Ort zu bestimmen, in dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. c) Hat ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung zu erbringen, die auch die Teilnahme an der Verhandlung eines Schiedsgerichts in einem anderen Mitgliedstaat erfordert, ist für die Feststellung des einheitlichen Erfüllungsortes maßgebend, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit in einer Gesamtschau der Terminswahrnehmung oder der sonstigen Tätigkeit zukommt. |
| Rechtsgebiete: | Brüssel I-VO |
| Vorschriften: | Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, |
| Verfahrensgang: | LG München I 3 O 22978/02 vom 21.04.2004 OLG München 18 U 3331/04 vom 09.11.2004 |
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