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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 02.03.1999, Aktenzeichen: X ZR 85/96 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 85/96

Urteil vom 02.03.1999


Leitsatz:EPÜ Art. 69

a) Bei der Auslegung eines europäischen Patents ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns.

b) Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend.

c) Der Schutzbereich eines europäischen Patents kann nicht auf Ausführungsformen erstreckt werden, die Ersatzmittel verwenden, die völlig oder bis zu einem praktisch nicht mehr erheblichen Umfang auf den mit dem Patent erstrebten Erfolg verzichten.

BGH, Urt. v. 2. März 1999 - X ZR 85/96 -
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Rechtsgebiete:EPÜ
Vorschriften:EPÜ Art. 69,

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