JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 02.03.1999, Aktenzeichen: VI ZR 175/98
| Leitsatz: | BGB § 823 C, Dc, M a) Hersteller und Vertreiber von Flaschen mit Schnullern für Kleinkinder, die den Getränkestrahl auf besonders gefährdete Zahnstellen des Kindes lenken, haben die Flaschen mit einem deutlichen Hinweis auf die beim Dauernuckeln kariogener Getränke drohenden Zahnschäden zu versehen. b) Ob beim Fehlen eines derartigen Warnhinweises eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß ein ausreichender Hinweis beachtet worden wäre, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller unstreitigen, festgestellten und vom klagenden Kind selbst vorgetragenen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. BGH, Urteil vom 2. März 1999 - VI ZR 175/98 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 C, BGB § 823 Dc, BGB § 823 M, |
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