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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 01.10.2004, Aktenzeichen: V ZR 210/03 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 210/03

Urteil vom 01.10.2004


Leitsatz:Wird bei der Grundbucheintragung eines durch Unterteilung entstandenen Wohnungseigentums sowohl auf die ursprüngliche Teilungserklärung, die von der Unterteilung erfaßte Räume als gemeinschaftliches Eigentum ausweist, als auch auf die Unterteilungserklärung Bezug genommen, so liegt eine inhaltlich unzulässige Eintragung vor, die nicht Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein kann.

Ein Kaufvertrag ist nur teilweise nicht erfüllt, wenn der Verkäufer von Wohnungseigentum wegen einer fehlgeschlagenen Unterteilung lediglich einen isolierten Miteigentumsanteil verschaffen kann, dieser aber dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, durch eine Inanspruchnahme der Miteigentümer eine Änderung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan zu erreichen und auf diesem Weg Wohnungseigentum zu erwerben.
Rechtsgebiete:BGB, WEG
Vorschriften:BGB § 892, BGB § 325 Abs. 1 Satz 2 (Fassung: 1. Januar 1964), BGB § 440 Abs. 1, WEG § 8,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt am Main vom 25.06.2003
LG Frankfurt am Main

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