JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 01.03.2007, Aktenzeichen: IX ZR 81/05
| Leitsatz: | a) Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer beweglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt. b) Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich eine Insolvenzforderung. c) Hat der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genutzt, ohne die Erfüllung des Mietvertrages zu verlangen, stellt der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung eine Masseforderung dar. |
| Rechtsgebiete: | BGB, InsO |
| Vorschriften: | BGB § 546, BGB § 546a, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 103, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 9 O 659/03 vom 06.09.2004 OLG Düsseldorf I-10 U 161/04 vom 07.04.2005 |
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