JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 01.03.2004, Aktenzeichen: II ZR 88/02
| Leitsatz: | a) Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung des Anlageobjekts, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen. b) Wird die Übermittlung einer Klageschrift per Telefax aus vom Übersender nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen und werden die fehlenden Seiten noch am selben Tag ebenfalls per Telefax übersandt, liegt dem Gericht eine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO erfüllende Klageschrift vor, auch wenn in der Folge die beiden Sendungen nicht zusammengeführt werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, HGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB a.F. § 195, BGB a.F. § 276 Abs. 1 Fb, BGB a.F. § 278, HGB § 161 Abs. 1, ZPO a.F. § 253 Abs. 2, ZPO a.F. § 270 Abs. 3, ZPO a.F. § 207, |
| Verfahrensgang: | KG Berlin vom 18.01.2002 LG Berlin vom 09.08.2000 |
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