JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 01.03.1999, Aktenzeichen: II ZR 312/97
| Leitsatz: | AktG 1965 §§ 311, 317 a) Eine der Organgesellschaft vom Organträger als herrschendem Unternehmen im Rahmen der sogenannten gewerbesteuerlichen Organschaft auferlegte Umlage in Höhe der von ihr als nicht abhängiger Gesellschaft hypothetisch zu entrichtenden Gewerbesteuer kann mangels umlagefähigen Steueraufwands des Organträgers die Zufügung eines Nachteils i.S. der §§ 311 ff. AktG darstellen. b) Gleicht das herrschende Unternehmen den der Organgesellschaft durch die auferlegten Umlagezahlungen im Umfang der Nichtentstehung der Gewerbesteuer entstandenen Nachteil nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres tatsächlich oder durch Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Rückzahlung unter Anwendung einer betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Verteilungsmethode aus, so ist sie dieser zum Schadensersatz nach § 317 AktG verpflichtet. ZPO §§ 254, 301, 304, 565 Abs. 3 Nr. 1 Ist in den Tatsacheninstanzen eine Stufenklage wegen (vermeintlichen) Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs unabhängig von dem Stufenverhältnis insgesamt abgewiesen worden, so kann das Revisionsgericht gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht nur ein abänderndes Teilurteil über Rechnungslegung erlassen, sondern zugleich durch Grundurteil zum Leistungsanspruch jedenfalls dann entscheiden, wenn ein solcher in irgendeiner Höhe bereits zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Rechnungslegung feststeht. BGH, Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 312/97 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main |
| Rechtsgebiete: | AktG, ZPO |
| Vorschriften: | AktG 1965 § 311, AktG 1965 § 317, ZPO § 254, ZPO § 301, ZPO § 304, ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1, |
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