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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 01.02.2005, Aktenzeichen: X ZR 10/04 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 10/04

Urteil vom 01.02.2005


Leitsatz:In den Beförderungsbedingungen eines Busreiseunternehmens, das den Namen des berechtigten Fahrgastes in den Fahrschein einträgt und dem Busfahrer eine Liste der Fahrgäste aushändigt, sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam:

1. Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz gewährt werden.

2. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahrausweise erfolgt nicht.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 Bg, Cl,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt a.M. vom 15.01.2004
LG Frankfurt a.M.

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