JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 31.10.2002, Aktenzeichen: V ZR 100/02
| Leitsatz: | a) Bei einem Rechtsanwendungsfehler - hier: fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln - ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das Revisionsgericht eine Wiederholungsgefahr oder ein Nachahmungseffekt zukommen könnte. Hingegen reicht für diesen Zulassungsgrund eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus, wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (Fortführung von Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2975) b) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einen Nachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafte Begründung eines Urteils verallgemeinern läßt und überdies eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden könnte. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, |
| Verfahrensgang: | OLG Braunschweig vom 04.03.2002 LG Göttingen |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 31.10.2002, Aktenzeichen: V ZR 100/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 31.10.2002, V ZR 100/02" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum