JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 31.08.2000, Aktenzeichen: XII ZB 217/99
| Leitsatz: | BGB §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a; BVormVG § 1 Abs. 1 Für die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers sind die Stundensätze des § 1 BVormVG nur dann verbindlich, wenn der Betreute mittellos ist und die Vergütung deshalb ohne Rückgriffsmöglichkeit aus der Staatskasse zu zahlen ist. Für die Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Mündels sind sie jedoch eine wesentliche Orientierungshilfe. Das bedeutet zum einen, daß sie Mindestsätze darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, daß sie im Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet. BGH, Beschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99 - BayObLG LG Regensburg AG Straubing |
| Rechtsgebiete: | BGB, BVormVG |
| Vorschriften: | BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2, BGB § 1836 a, BVormVG § 1 Abs. 1, |
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