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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 31.05.2006, Aktenzeichen: KVR 1/05 



BGH – Aktenzeichen: KVR 1/05

Beschluss vom 31.05.2006


Leitsatz:a) Hat das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss untersagt und führen die Beteiligten statt dessen einen Teil einer "Zwischenlösung" durch, die insgesamt auf dasselbe Ziel gerichtet ist wie der untersagte Zusammenschluss, so erledigt sich dadurch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung grundsätzlich nicht. Das gilt auch dann, wenn ein bisher an dem Zusammenschlussvorhaben nicht Beteiligter an der "Zwischenlösung" mitwirkt.

b) Die einzelnen Teile der "Zwischenlösung" sind gesondert anzumelden, soweit die Voraussetzungen des § 35 GWB erfüllt sind.
Rechtsgebiete:GWB, VwGO, ZPO
Vorschriften:GWB § 35, GWB § 39, GWB § 40, GWB § 78, VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf VI-Kart 13/04 (V) vom 17.11.2004

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