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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 31.01.2007, Aktenzeichen: XII ZB 207/06 



BGH – Aktenzeichen: XII ZB 207/06

Beschluss vom 31.01.2007


Leitsatz:Hat eine anwaltlich vertretene Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, so beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht ihr unter eingehender Darlegung der Berechnungen mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (hier: nach § 115 Abs. 4 ZPO) nicht vorliegen. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an muss sie mit der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs rechnen; sie darf deshalb mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch und der Nachholung der versäumten Prozesshandlung nicht über die 14-Tage-Frist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus zuwarten, bis das Gericht über ihr Gesuch entscheidet.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 115 Abs. 4, ZPO § 234 Abs. 1 B, ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2,
Verfahrensgang:AG Steinfurt 10 F 139/05 vom 25.10.2005
OLG Hamm 8 UF 218/05 vom 24.04.2006

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