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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 30.09.2003, Aktenzeichen: VI ZR 78/03 



BGH – Aktenzeichen: VI ZR 78/03

Beschluss vom 30.09.2003


Leitsatz:Bei Abweisung einer Schmerzensgeldklage besteht die vom Kläger mit der Revision geltend zu machende Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO äußerstenfalls in Höhe des in der Berufungsinstanz verlangten Mindestbetrages. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig, wenn der Wert der Klageforderung unter Einschluß des Mindestbetrages 20.000 ¤ nicht übersteigt. Die Absicht, erstmals mit der Revision eine die Wertgrenze übersteigende Größenordnung des Schmerzensgeldes geltend zu machen, führt nicht zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Rechtsgebiete:ZPO, EGZPO
Vorschriften:ZPO § 2, ZPO § 3, EGZPO § 26 Nr. 8,
Verfahrensgang:OLG Dresden vom 14.02.2003
LG Leipzig

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