JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 30.09.2003, Aktenzeichen: VI ZR 78/03
| Leitsatz: | Bei Abweisung einer Schmerzensgeldklage besteht die vom Kläger mit der Revision geltend zu machende Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO äußerstenfalls in Höhe des in der Berufungsinstanz verlangten Mindestbetrages. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig, wenn der Wert der Klageforderung unter Einschluß des Mindestbetrages 20.000 ¤ nicht übersteigt. Die Absicht, erstmals mit der Revision eine die Wertgrenze übersteigende Größenordnung des Schmerzensgeldes geltend zu machen, führt nicht zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EGZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 2, ZPO § 3, EGZPO § 26 Nr. 8, |
| Verfahrensgang: | OLG Dresden vom 14.02.2003 LG Leipzig |
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