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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 30.09.2003, Aktenzeichen: VI ZB 60/02 



BGH – Aktenzeichen: VI ZB 60/02

Beschluss vom 30.09.2003


Leitsatz:Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 233 Fc,
Verfahrensgang:LG Hannover vom 01.08.2002
AG Hannover

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