JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 30.04.2009, Aktenzeichen: 1 StR 745/08
| Leitsatz: | Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (im Anschluss an BGHSt 38, 96 sowie BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9). |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 52 Abs. 1, StPO § 52 Abs. 3, StPO § 154 Abs. 1, StPO § 154 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Augsburg, vom 13.08.2008 |
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