( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 30.04.2008, Aktenzeichen: III ZB 85/07 



BGH – Aktenzeichen: III ZB 85/07

Beschluss vom 30.04.2008


Leitsatz:Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036).

Mit einer "antragsgemäßen" Verlängerung macht das Berufungsgericht den Fristverlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, auch wenn die Frist im Antrag fehlerhaft berechnet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (Anschluss an BGHZ 161, 86, 89).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 520 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG München, 233 C 26849/05 vom 27.09.2006
LG München I, 34 S 20173/06 vom 12.11.2007

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 30.04.2008, Aktenzeichen: III ZB 85/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-beschluss-vom-30-04-2008-az-iii-zb-8507

"BGH - 30.04.2008, III ZB 85/07" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN