JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 30.04.2003, Aktenzeichen: V ZB 71/02
| Leitsatz: | a) Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des Gegners anschließt oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, eigenständig Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen das Urteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO). b) Die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, besteht auch innerhalb der für den Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Berufung. c) Zur Auslegung einer "selbständigen Anschlußberufung", die innerhalb der für eine eigenständige Berufung laufenden Frist eingelegt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 524, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2002 LG Hanau |
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