JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 30.03.2005, Aktenzeichen: X ZB 26/04
| Leitsatz: | a) Der Umstand, daß beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits grundsätzlich nicht. b) Es bleibt offen, ob eine solche Aussetzung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein die gleiche Rechtsfrage betreffendes Vorabentscheidungsersuchen erfolgen darf. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EG |
| Vorschriften: | ZPO § 148, EG Art. 234, |
| Verfahrensgang: | OLG Koblenz vom 22.09.2004 LG Bad Kreuznach |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 30.03.2005, Aktenzeichen: X ZB 26/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 30.03.2005, X ZB 26/04" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum