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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 30.03.2005, Aktenzeichen: X ZB 26/04 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 26/04

Beschluss vom 30.03.2005


Leitsatz:a) Der Umstand, daß beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits grundsätzlich nicht.

b) Es bleibt offen, ob eine solche Aussetzung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein die gleiche Rechtsfrage betreffendes Vorabentscheidungsersuchen erfolgen darf.
Rechtsgebiete:ZPO, EG
Vorschriften:ZPO § 148, EG Art. 234,
Verfahrensgang:OLG Koblenz vom 22.09.2004
LG Bad Kreuznach

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