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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 30.03.2004, Aktenzeichen: VI ZB 81/03 



BGH – Aktenzeichen: VI ZB 81/03

Beschluss vom 30.03.2004


Leitsatz:Die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter vor einem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO werden durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten und lösen keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 31 Nr. 4, ZPO § 278 Abs. 6,
Verfahrensgang:OLG Koblenz vom 07.11.2003
LG Koblenz

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