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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 30.03.2001, Aktenzeichen: StB 5/01 



BGH – Aktenzeichen: StB 5/01

Beschluss vom 30.03.2001


Leitsatz:StPO § 203;
StGB § 129 Abs. 1, § 129 a Abs. 1

1. Kommt es im Eröffnungsverfahren bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit auf die Klärung von Tatsachen an, die die angeklagte Straftat betreffen, so erfolgt diese nicht im Freibeweisverfahren, sondern ist dem Strengbeweisverfahren der Hauptverhandlung vorbehalten. Für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ein solches Verfahrenshindernis nicht ergeben werde.

2. Die vom Senat für die Unterbrechung von geheimdienstlicher Agententätigkeit entwickelten Grundsätze gelten auch für die mitgliedschaftliche Betätigung in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung.

BGH, Beschl. vom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01 -
Kammergericht Berlin
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 203, StGB § 129 Abs. 1, StGB § 129 a Abs. 1,

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