( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 30.03.2001, Aktenzeichen: 3 StR 25/01 



BGH – Aktenzeichen: 3 StR 25/01

Beschluss vom 30.03.2001


Leitsatz:StPO § 404 Abs. 5, § 397 a Abs. 1;
BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 4, § 102 Abs. 2

Wird dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, es sei denn er wurde dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet.

BGH, Beschl. vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01 - LG Lübeck -
Rechtsgebiete:StPO, BRAGO
Vorschriften:StPO § 404 Abs. 5, StPO § 397 a Abs. 1, BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 4, BRAGO § 102 Abs. 2,

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 30.03.2001, Aktenzeichen: 3 StR 25/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-beschluss-vom-30-03-2001-az-3-str-2501

"BGH - 30.03.2001, 3 StR 25/01" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN