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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 30.03.2000, Aktenzeichen: VII ZR 370/98 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 370/98

Beschluss vom 30.03.2000


Leitsatz:ZPO § 50; EG-Vertrag Art. 43, Art. 48

Der Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

a) Sind Art. 43 und Art. 48 EG dahin auszulegen, daß es im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften steht, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates wirksam gegründet worden ist, nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in den die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat, und wenn sich aus dessen Recht ergibt, daß sie vertraglich begründete Ansprüche dort nicht mehr gerichtlich geltend machen kann?

b) Sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen:

Gebietet es die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43 und Art. 48 EG), die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaates zu beurteilen?

BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - VII ZR 370/98 -
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Rechtsgebiete:ZPO, EG-Vertrag
Vorschriften:ZPO § 50, EG-Vertrag Art. 43, EG-Vertrag Art. 48,

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