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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 29.07.2003, Aktenzeichen: X ZB 29/01 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 29/01

Beschluss vom 29.07.2003


Leitsatz:Auch ein ungewöhnlicher und besonders gravierender Rechtsfehler stellt für sich keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dar. Diese Vorschrift dient ausschließlich der Sicherung des Anspruchs der betroffenen Beteiligten auf Mitteilung der Gründe, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen Erfolg hatte.
Rechtsgebiete:PatG, GebrMG
Vorschriften:PatG § 100 Abs. 3 Nr. 6, GebrMG § 18 Abs. 5,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht vom 25.04.2001

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