JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 29.06.2006, Aktenzeichen: IX ZB 245/05
| Leitsatz: | a) Ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. b) Beruht die Forderung des antragstellenden Gläubigers auf einem gegenseitigen Vertrag, entfällt das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahlrecht eines künftigen Insolvenzverwalters aus § 103 InsO. c) Hat der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung zugleich den Insolvenzgrund bildet, den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage eines vollstreckbaren Titels geführt, können Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 14, |
| Verfahrensgang: | AG Düsseldorf 500 IN 85/04 vom 11.10.2004 LG Düsseldorf 25 T 16/05 vom 12.08.2005 |
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