JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 29.05.2008, Aktenzeichen: IX ZB 303/05
| Leitsatz: | a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt. b) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Einem im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang seiner Tätigkeit ist durch Festlegung einer angemessenen Quote der Regelvergütung und/oder durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. c) Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Insolvenztabelle anzumelden oder auf dem Rechtsweg zu verfolgen, kann seine Vergütung nicht höher festgesetzt werden als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). |
| Rechtsgebiete: | InsO, InsVV |
| Vorschriften: | InsO § 63, InsO § 64, InsVV § 5, |
| Verfahrensgang: | AG Krefeld, 93 IN 103/03 vom 17.06.2005 LG Krefeld, 6 T 253/05 vom 30.11.2005 |
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