JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 29.04.2004, Aktenzeichen: VII ZB 39/03
| Leitsatz: | Erklären die Parteien vor dem Prozeßgericht übereinstimmend, sie seien damit einverstanden, daß die Ergebnisse eines noch nicht abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren abgewartet und später verwertet werden, soweit sie für dieses Verfahren erheblich sind, ist das Prozeßgericht aufgrund dieser Erklärungen befugt, das Hauptsacheverfahren erst nach Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens fortzusetzen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 493, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt am Main vom 31.10.2003 LG Frankfurt am Main |
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