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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 29.04.2004, Aktenzeichen: I ZB 26/02 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 26/02

Beschluss vom 29.04.2004


Leitsatz:a) Durch die der Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung der Marke und die Angabe, daß die Marke in bestimmten Farben eingetragen werden soll, wird der Schutzgegenstand der Marke auf die angegebene Farbgestaltung beschränkt.

b) Einer Bildmarke, die aus der farblich naturgetreuen Abbildung der Ware besteht, fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn die abgebildete Ware in Form und Farbgebung der auf dem beanspruchten Warengebiet üblichen Produktgestaltung entspricht.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, MarkenG § 32 Abs. 2 Nr. 2,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht vom 18.07.2002

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