JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 29.03.2007, Aktenzeichen: IX ZB 204/05
| Leitsatz: | a) Ob der Gläubiger, welcher den Versagungsantrag stellt, durch den Insolvenzplan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens des Gläubigers zu beurteilen. b) Macht der Gläubiger geltend, er sei durch den Entzug der Aufrechnungsbefugnis benachteiligt, obwohl der Insolvenzplan eine höhere Quote als das Regelverfahren erwarten lässt, muss das behauptete Ergebnis überwiegend wahrscheinlich sein. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 251, |
| Verfahrensgang: | AG Pinneberg 71 IN 220/02 vom 31.05.2005 LG Itzehoe 4 T 219/05 vom 27.07.2005 |
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