JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 29.01.2009, Aktenzeichen: III ZB 88/07
| Leitsatz: | a) Ein nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergangener, auf eine Leistung gerichteter Schiedsspruch kann als bloße Feststellung zur Insolvenztabelle auszulegen sein, wenn aufgrund der Entscheidungsgründe feststeht, dass die zuerkannte Forderung nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte und es sich bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann. b) Ein (inländischer) Schiedsspruch, der eine Insolvenzforderung feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, verstößt gegen den ordre public interne. c) Für einen inländischen Schiedsspruch gilt grundsätzlich der ordre public interne. |
| Rechtsgebiete: | InsO, ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 240, ZPO § 1059 Abs. 2, ZPO § 1060 Abs. 1, InsO § 38, InsO § 87, InsO § 181, |
| Verfahrensgang: | OLG Köln, 9 Sch 8/06 vom 13.11.2007 |
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