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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 29.01.2002, Aktenzeichen: X ZB 12/01 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 12/01

Beschluss vom 29.01.2002


Leitsatz:a) Bei der Erteilung des Schutzzertifikats ist das Erzeugnis (der Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung im Sinne des Art. 1 lit. b) der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel) konkret zu bezeichnen, für das das Zertifikat gilt.

b) Das Schutzzertifikat kann auch für einen im Grundpatent als solchen nicht genannten Wirkstoff erteilt werden, der vom Schutzbereich eines Anspruchs des Grundpatents umfaßt wird. Es kommt dann nicht darauf an, ob das Grundpatent auf diesen Wirkstoff beschränkt werden könnte oder ob darin mangels Offenbarung des konkreten Wirkstoffs eine unzulässige Erweiterung läge.
Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 1768/92, PatG 1981
Vorschriften:VO (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 1, VO (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 3, PatG 1981 § 49 a,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht

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