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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 28.10.1997, Aktenzeichen: X ZB 11/94 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 11/94

Beschluss vom 28.10.1997


Leitsatz:GebrMG § 17

Scherbeneis

a) Der Prüfung im Löschungsverfahren ist das Gebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung auch dann zugrunde zu legen, wenn der Gebrauchsmusterinhaber nachträglich neu formulierte Schutzansprüche mit der Erklärung zur Gebrauchsmusterakte eingereicht hat, er wolle für Vergangenheit und Zukunft keine über diese Schutzansprüche hinausgehenden Rechte aus dem Gebrauchsmuster geltend machen.

b) Die Einreichung neuer Schutzansprüche zu den Akten eines Gebrauchsmusters bewirkt keine unmittelbare Änderung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters, kann jedoch regelmäßig als vorweggenommener Verzicht auf einen Widerspruch gegen Löschung des Gebrauchsmusters in seinem weitergehenden Umfang gewertet werden, das deshalb auf einen zulässigen Löschungsantrag ohne weitere Sachprüfung zu löschen ist, soweit die eingetragenen Schutzansprüche über die zur Gebrauchsmusterakte gereichten hinausgehen.

Ein solcher Verzicht muß jedoch eindeutig und unbedingt zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es, wenn lediglich solche Ansprüche eingereicht werden, die zugleich eine unzulässige Erweiterung enthalten und deswegen nicht Gegenstand des Gebrauchsmusters werden können.

c) Die Einreichung neuer Schutzansprüche enthält regelmäßig die schuldrechtlich bindende Erklärung an die Allgemeinheit, Schutz gegenüber jedermann nur noch im Umfang der neu gefaßten Ansprüche geltend zu machen. Eine etwa in der Neufassung enthaltene Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Schutzansprüchen ist insoweit ohne Bedeutung und verschafft dem Gebrauchsmusterinhaber keine erweiterten Rechte.

BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1997 - X ZB 11/94 -
Bundespatentgericht
Rechtsgebiete:GebrMG
Vorschriften:GebrMG § 17,

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