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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 28.09.2006, Aktenzeichen: I ZR 261/03 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 261/03

Beschluss vom 28.09.2006


Leitsatz:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt?

b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?
Rechtsgebiete:Datenbankrichtlinie, UrhG
Vorschriften:Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1, Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 5, Datenbankrichtlinie Art. 9, UrhG § 87a, UrhG § 5,
Verfahrensgang:LG Leipzig 1 HKO 2075/02 vom 28.03.2003
OLG Dresden 14 U 742/03 vom 26.08.2003

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