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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 28.09.2006, Aktenzeichen: I ZB 35/06 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 35/06

Beschluss vom 28.09.2006


Leitsatz:Der einzige Vorstand eines eingetragenen Vereins, der sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt hat, ohne dass ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, bleibt verpflichtet, für den Verein die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn die Berufung auf die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich wäre.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 807,
Verfahrensgang:AG Pirmasens 1 M 405/06 vom 01.03.2006
LG Zweibrücken 4 T 39/06 vom 07.04.2006

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