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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 28.09.2006, Aktenzeichen: I ZB 100/05 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 100/05

Beschluss vom 28.09.2006


Leitsatz:a) Zwischen der Ware "Zigarren" und der Dienstleistung "Verpflegung" besteht keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

b) Ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG kann sich aus einem für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden Werbeverbot für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen ergeben.

c) Ein nur vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ist kein Tatbestand, der den Lauf der Benutzungsschonfrist hemmt. Ob ein in den Fünfjahreszeitraum fallender vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ausreicht, um vom Vorliegen berechtigter Gründe für eine Nichtbenutzung i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG während des in § 43 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitraums auszugehen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, MarkenG § 26 Abs. 1, MarkenG § 43 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht 25 W(pat) 240/03 vom 24.08.2005

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