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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 28.08.2003, Aktenzeichen: I ZB 6/03 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 6/03

Beschluss vom 28.08.2003


Leitsatz:Einem sprachüblich gebildeten Wortzeichen aus Bestandteilen, die aus einer geläufigen fremden Sprache stammen und die als solche schon in die deutsche Umgangssprache eingegangen sind, fehlt jede Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr das Zeichen angesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel für Dienstleistungen versteht.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht

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