JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 28.06.2005, Aktenzeichen: KRB 2/05
| Leitsatz: | a) Die Unterbrechung der Verjährung gegen wenigstens ein Organ im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG führt dazu, daß auch die an sich verjährten Handlungen anderer Organe für die Bemessung des Bußgelds gegen das dahinterstehende Unternehmen herangezogen werden können, soweit die Handlungen sämtlicher Organe - hier im Hinblick auf die Umsetzung einer einheitlichen Kartellabsprache - aufgrund einer Bewertungseinheit zu einer einheitlichen prozessualen Tat zusammengefaßt sind. b) Je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je flächendeckender es angelegt ist, um so höhere Anforderungen sind an die Darlegungen des Tatrichters zu stellen, wenn er einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Kartellabsprache verneinen will. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, GWB |
| Vorschriften: | OWiG § 30 Abs. 1, GWB § 38 Abs. 4 Satz 1 a.F., GWB § 81 Abs. 2 Satz 1 n.F., |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf vom 06.05.2004 |
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