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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 5 StR 16/02 



BGH – Aktenzeichen: 5 StR 16/02

Beschluss vom 28.05.2002


Leitsatz:Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich auch strafbar, wer zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß diese später nicht mehr erbracht werden können. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen setzt nicht voraus, daß an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 266a Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Neuruppin

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