JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 28.03.2006, Aktenzeichen: VIII ZB 100/04
| Leitsatz: | Ist in erster Instanz streitig geblieben, ob eine Partei im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte, ohne dass das erstinstanzliche Gericht Feststellungen dazu getroffen hat, obliegt dem Berufungsführer, der an seinem bestrittenen Vorbringen dazu festhält, die Beweislast für die funktionelle Zuständigkeit des von ihm angerufenen Berufungsgerichts. Schließt sich der Berufungsführer dem erstinstanzlich bestrittenen Vorbringen seines Gegners zu einem Gerichtsstand im Inland oder Ausland an und legt er - gestützt darauf - Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht ein, ist es dem Gegner verwehrt, diesen Vortrag in der Berufungsinstanz zu ändern. |
| Rechtsgebiete: | GVG |
| Vorschriften: | GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, |
| Verfahrensgang: | AG Bad Homburg v.d.H. 2 C 1520/03 (24) vom 02.04.2004 LG Frankfurt/Main 2/16 S 71/04 vom 08.09.2004 |
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"BGH - 28.03.2006, VIII ZB 100/04" © JuraForum.de — 2003-2012
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