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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 28.03.2006, Aktenzeichen: VIII ZB 100/04 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZB 100/04

Beschluss vom 28.03.2006


Leitsatz:Ist in erster Instanz streitig geblieben, ob eine Partei im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte, ohne dass das erstinstanzliche Gericht Feststellungen dazu getroffen hat, obliegt dem Berufungsführer, der an seinem bestrittenen Vorbringen dazu festhält, die Beweislast für die funktionelle Zuständigkeit des von ihm angerufenen Berufungsgerichts.

Schließt sich der Berufungsführer dem erstinstanzlich bestrittenen Vorbringen seines Gegners zu einem Gerichtsstand im Inland oder Ausland an und legt er - gestützt darauf - Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht ein, ist es dem Gegner verwehrt, diesen Vortrag in der Berufungsinstanz zu ändern.
Rechtsgebiete:GVG
Vorschriften:GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b,
Verfahrensgang:AG Bad Homburg v.d.H. 2 C 1520/03 (24) vom 02.04.2004
LG Frankfurt/Main 2/16 S 71/04 vom 08.09.2004

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