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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 28.01.2000, Aktenzeichen: StB 1/2000 



BGH – Aktenzeichen: StB 1/2000

Beschluss vom 28.01.2000


Leitsatz:StPO § 454 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

1. Von der mündlichen Anhörung kann über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausdrücklich erklärt hat, er wolle nicht angehört werden (im Anschluß an BGH NStZ 1995, 610).

2. Die Strafvollstreckungskammer kann vor ihrer Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, wenn eine Aussetzung offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht.

BGH, Beschl. vom 28. Januar 2000 - 2 StE 9/91 - OLG Stuttgart
StB 1/2000
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 454 Abs. 1 Satz 2, StPO § 454 Abs. 1 Satz 3, StPO § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,

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