JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 28.01.2000, Aktenzeichen: StB 1/2000
| Leitsatz: | StPO § 454 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Von der mündlichen Anhörung kann über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausdrücklich erklärt hat, er wolle nicht angehört werden (im Anschluß an BGH NStZ 1995, 610). 2. Die Strafvollstreckungskammer kann vor ihrer Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, wenn eine Aussetzung offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht. BGH, Beschl. vom 28. Januar 2000 - 2 StE 9/91 - OLG Stuttgart StB 1/2000 |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 454 Abs. 1 Satz 2, StPO § 454 Abs. 1 Satz 3, StPO § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, |
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